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   VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 259/16.WI   

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VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 259/16.WI (https://dejure.org/2018,58451)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 13.04.2018 - 1 K 259/16.WI (https://dejure.org/2018,58451)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 13. April 2018 - 1 K 259/16.WI (https://dejure.org/2018,58451)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Stückzahlmaßstab; Einspielergebnis;

    Auszug aus VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 259/16
    Diese Voraussetzungen seien für die Spielapparatesteuer anerkannt (BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 03.05.2001, Az. 1 BvR 624/00).

    Ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl liege dann vor, wenn es die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach unmöglich mache, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, die Steuer mithin erdrosselnde Wirkung habe (BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 03.05.2001, Az. 1 BvR 624/00).

    Einer kommunalen Steuer komme eine erdrosselnde Wirkung dann zu, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs in der Gemeinde in Folge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn mehr erzielt werden könne (BVerfG, Beschluss vom 01.04.1971, Az.: 1 BvL 22/67; Beschluss vom 04.02.2009, Az. 1 BvL 8/05, BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14).

    Entscheidend sei mithin, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken könne (BVerwG, Urteil vom 10.12.2009, Az. 9 C 12/08, BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14).

    Solche Feststellungen seien jedenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen möglich (BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14).

    Der jeweilige Normgeber sei bei einem Systemwechsel - wie er vorliegend bei der Umstellung des Besteuerungssystems gegeben sei - gehalten, eine Gesamtabwägung vorzunehmen zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände andererseits (BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, Az.: 9 C 22/14).

    Insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach einer überschlägigen Kalkulation die Steuerbelastung um das Drei- bis Vierfache steige, seien aber nähere Ausführungen, Erwägungen und Abwägungen notwendig gewesen, wie sich aus dem Urteil des BVerwG vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14, ergebe.

    Diesbezüglich werde auf das Urteil des BVerwG vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14, verwiesen, wonach insbesondere Feststellungen zur Erforderlichkeit eines Geräteaustauschs sowie dazu zu treffen seien, mit welchem Zeit- und Investitionsaufwand ein Geräteaustausch verbunden wäre.

    Das Automatengewerbe habe sich spätestens seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2005, Az. 10 C 5/04 (BVerwGE 123, 218) zur Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabes auf Änderungen hinsichtlich des Steuermaßstabes einstellen müssen (BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14).

    Insofern sei die vorliegende Situation mit dem Sachverhalt, wie sie dem Urteil des BVerwG vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14, zu Grunde lag, nicht identisch.

    Die Kontrolle der satzungsrechtlichen Spielapparatesteuer beschränkt sich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 13, juris, m.w.N.).

    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Spielapparatesteuer als indirekte Steuer vom Geräteaufsteller erhoben wird (vgl.BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 11, juris).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 33).

    Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spieleinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sog. schräge Überwälzung; s. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 34).".

    Dies begrenzt die Möglichkeiten, eine höhere Abgabenbelastung betriebswirtschaftlich auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 17-19, juris).

    Bei einem steuerlichen Systemwechsel (Stückzahlmaßstab zu einem am Einspielergebnis ausgerichteten Maßstab der Vergnügungssteuer) kann eine Übergangsregelung erforderlich sein, wenn der Gewerbetreibende zu einer zeitaufwändigen und kapitalintensiven Umstellung des Betriebsablaufs (Geräteaustausch) gezwungen ist und ohne Übergangsregelung seine Berufstätigkeit zeitweise einstellen müsste oder nur zu unzumutbaren Bedingungen fortführen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22/14 -, juris).

    Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 26 m.w.N., juris).

    Ein solcher besonderer Vertrauensschutz bestand hier schon deshalb nicht, weil sich gerade das Automatengewerbe spätestens seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - (BVerwGE 123, 218) zur Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabs auf Änderungen hinsichtlich des Steuermaßstabs einstellen musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 26 m.w.N., juris).

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 259/16
    Entscheidend sei mithin, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken könne (BVerwG, Urteil vom 10.12.2009, Az. 9 C 12/08, BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14).

    Die Frage, wie breit eine Datenbasis sein müsse, um repräsentative Aussagen treffen zu können, lasse sich nicht allgemein beantworten, sondern hänge von den konkreten Gegebenheiten im Satzungsgebiet ab (so BVerwG, Urteil vom 10.12.2009, Az. 9 C 12/08).

    Die Spielapparatesteuer ist den örtlichen Aufwandsteuern zuzuordnen, da sie die Leistungsfähigkeit des Spielers, der sich an den Geldspielautomaten vergnügt, treffen soll und wird entsprechend dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 -, Rn. 18, juris).

    Art. 12 GG gewährleistet keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12/08 -, Rn. 44, 45; Hess. VGH, Beschluss vom 01.03.2011 - 5 A 2928/09 -, Rn. 25 , m.w.N., juris ).

    Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche erkennbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 45 f.).

    Lässt bereits die Entwicklung der Anzahl der Spielautomatenbetriebe und der dort aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der maßgeblichen Satzung den hinreichend sicheren Rückschluss zu, dass die Erhebung der Spielapparatesteuer nicht erdrosselnd wirkt, bedarf es zur Beurteilung dieser Frage keiner weiteren Ermittlungen zur Ertragslage der Spielapparateaufsteller im Satzungsgebiet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2011 - 9 B 16/11 -, Rn. 7, juris; Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12/08 -, Rn. 45, juris).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 259/16
    Einer kommunalen Steuer komme eine erdrosselnde Wirkung dann zu, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs in der Gemeinde in Folge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn mehr erzielt werden könne (BVerfG, Beschluss vom 01.04.1971, Az.: 1 BvL 22/67; Beschluss vom 04.02.2009, Az. 1 BvL 8/05, BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 33).

    Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spieleinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sog. schräge Überwälzung; s. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 34).".

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

    Auszug aus VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 259/16
    Einer kommunalen Steuer komme eine erdrosselnde Wirkung dann zu, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs in der Gemeinde in Folge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn mehr erzielt werden könne (BVerfG, Beschluss vom 01.04.1971, Az.: 1 BvL 22/67; Beschluss vom 04.02.2009, Az. 1 BvL 8/05, BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14).

    Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spieleinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sog. schräge Überwälzung; s. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 34).".

    Dessen Wegfall darf unter Zugrundelegung einer wertenden Betrachtung hingegen nicht auf von der Besteuerung unabhängigen Ursachen beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.04.1971, 1 BvL 22/67, Rn. 38, juris).

  • BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

    Auszug aus VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 259/16
    Dass der Satzungsgeber seine Normsetzungskompetenz auch dazu ausüben darf, um Lenkungswirkungen zu erzielen, ist geklärt (BVerfG, Beschluss vom 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89 -, Rn. 50, 51, juris).

    Ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl liegt dann vor, wenn die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel unmöglich macht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89 -, Rn. 56, juris).

  • BVerwG, 23.11.2017 - 9 BN 2.17

    Kein weiterer Klärungsbedarf im Vergnügungssteuerrecht (Spielgerätesteuer);

    Auszug aus VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 259/16
    Soweit die Klägerin meint, es sei einem Unternehmer auch bei kaufmännisch beanstandungsfreier Führung seines Betriebes nicht mehr möglich, die Spielapparatesteuer abzuwälzen, hängt diese Frage mit der Ausgestaltung als indirekte Steuer zusammen und ist daher bereits im Rahmen der Einordnung in den Steuertypus zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2017 - 9 BN 2/17 -, Rn. 14, juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 23. November 2017 - 9 BN 2/17 -, Rn. 8, juris, ausgeführt: "Für die Überwälzung der Steuerlast auf die Spieler genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerschuldner den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - etwa Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann.

  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    Auszug aus VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 259/16
    Das Automatengewerbe habe sich spätestens seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2005, Az. 10 C 5/04 (BVerwGE 123, 218) zur Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabes auf Änderungen hinsichtlich des Steuermaßstabes einstellen müssen (BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14).

    Ein solcher besonderer Vertrauensschutz bestand hier schon deshalb nicht, weil sich gerade das Automatengewerbe spätestens seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - (BVerwGE 123, 218) zur Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabs auf Änderungen hinsichtlich des Steuermaßstabs einstellen musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 26 m.w.N., juris).

  • BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00

    Höhere Vergnügungsteuer auf Gewaltspielautomaten

    Auszug aus VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 259/16
    Diese Voraussetzungen seien für die Spielapparatesteuer anerkannt (BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 03.05.2001, Az. 1 BvR 624/00).

    Ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl liege dann vor, wenn es die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach unmöglich mache, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, die Steuer mithin erdrosselnde Wirkung habe (BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 03.05.2001, Az. 1 BvR 624/00).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 259/16
    Die Möglichkeiten und Anreize zu ununterbrochenem Spiel in Spielhallen sind daher typischerweise größer als in Gaststätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, BVerfGE 145, 20-105, Rn. 175, juris; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -, Rn. 48, juris).
  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

    Auszug aus VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 259/16
    Zweifel daran, dass die Spielapparatesteuer eine örtliche Aufwandsteuer und damit nicht gleichartig mit der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG ist, bestehen nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - C-440/12 -, Rn. 13, 3 f.) und des Bundesverwaltungsgerichts [vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.2017 - 9 B 8.17 - Rn. 4, juris - zur Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) sowie zur Nichtanwendbarkeit der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchssteuersystem] nicht mehr.
  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Spielgeräteaufstellers durch

  • BVerwG, 17.07.1989 - 8 B 159.88

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

  • BVerwG, 26.10.2011 - 9 B 16.11

    Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer; Erdrosselung; Wirtschaftlichkeit des Betriebs

  • VGH Hessen, 13.01.2010 - 5 A 1794/09

    Spielapparatesteuer

  • BVerwG, 14.08.2017 - 9 B 8.17

    Verhältnis von Spielgerätesteuer und europarechtlichen Regelungen zur

  • VGH Hessen, 01.03.2011 - 5 A 2928/09

    Kommunale Ersetzungssatzung

  • VGH Hessen, 27.03.1995 - 5 TH 2347/92

    Regelung des Steueranmeldeverfahrens für Kommunalabgaben in Hessen

  • OVG Sachsen, 24.02.2016 - 5 A 251/10

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Spieleinsatzsteuer; Kontrolleinrichtung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2014 - 14 A 692/13

    Wann wirkt die Besteuerung des Spielens an Automaten erdrosselnd?

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 34/10

    Erhebung einer Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten nach dem Einspielergebnis

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.12.2007 - 2 MB 22/07

    Vergnügungssteuer - Wahl der Bemessungsgrundlage

  • VG Schleswig, 07.04.2003 - 4 A 191/99

    Vergnügungssteuer, Automatensteuer, Spielautomaten, Stückzahlmaßstab, Maßstab,

  • VGH Hessen, 18.07.2012 - 5 B 1015/12

    Erdrosselnde Wirkung einer Spielapparatesteuer; Erdrosselnde Wirkung einer

  • VG Karlsruhe, 15.05.2008 - 2 K 481/07

    Stückzahlmaßstab bei Spielapparatesteuer wird nicht durch umsatzbezogene

  • VGH Hessen, 28.12.2005 - 5 TG 2812/05

    Spielapparatesteuer, Spielautomatensteuer, Stückzahlmaßstab, Zählwerk,

  • VG Stade, 26.08.2004 - 1 A 2230/03

    Rechtmäßigkeit einer satzungsmäßigen Regelung der Erhebung einer

  • VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 260/16

    Rechtmäßigkeit der Spielapparatesteuer der Landeshauptstadt Wiesbaden

  • VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 298/16

    Eine fehlende Abwälzbarkeit der Spielapparatesteuer hat die Klägerin nicht

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogen Akten der Verfahren 1 K 259/16.WI und 1 K 260/16.WI (nebst den dort vorgelegten Behördenvorgängen) sowie der vorgelegten Behördenvorgänge (jeweils ein Band Akten zu den Steuerkontonummern XXX und XXX) Bezug genommen.
  • VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 260/16

    Rechtmäßigkeit der Spielapparatesteuer der Landeshauptstadt Wiesbaden

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Gerichtsakte des Verfahrens zu dem Aktenzeichen 1 K 259/16.WI sowie der jeweils vorgelegten Behördenvorgänge (zwei Bände Akten zu dem Steuerkonto Nr. XXX, ein Band Akten zu dem Steuerkonto Nummer XXX und ein Band Änderung der Spielapparatesatzung ab 01.01.2011) Bezug genommen.
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